BSG Norderney e.V.

Wer kennt ihn nicht: Unseren blauen Wagon mit Blick auf das Riffgat. Das Interessante: Die Wenigsten wissen, welcher Verein dahinter steckt. Es ist unsere Bootssportgruppe Norderney e.V.

Vor vielen, vielen Jahren ist sie aus der Betriebssportgruppe des Tonnenhofes entstanden. Heute bildet die BSG einen feinen, kleinen und auch eingeschworenen Verein von Norderneyer Bootssportfreunden. Wir vereinen Segel- und Motorbootfreunde. Wir schätzen das Meer und wir geniessen die Ruhe am Ende des Noderneyer Yachthafens.

Was uns ausmacht.

Boote

 Unser Rauwassergebiet vor der Insel bietet ideale Bedingungen für unvergessliche Erlebnisse auf dem Meer. Segeln entlang der Küste oder Erkundungen mit dem Motorboot! 

Wir genießen die Welt des Wassersports und erleben unsere Insel Norderney von einer anderen Perspektive aus.

Steganlage

Unsere Steganlage ist nicht nur Anlegestelle für unsere Boote. Sie dient dazu, Boote sicher zu vertäuen und ihnen einen stabilen Liegeplatz zu bieten. Die Steganlage besteht aus Pontons und Schwimmstegen, die sich über das Wasser erstrecken und mit Anlegestellen für die Boote ausgestattet sind. 

Das Nutzungsrecht obliegt uns Mitgliedern der BSG e.V. und seinen Gästen.

Gemeinschaftsdienst

Die Gemeinschaftsarbeit, Boote aus dem Wasser zu holen und ins Winterlager zu bringen sowie umgekehrt, stärkt unseren Zusammenhalt. Jedes Mitglied hat eine feste Aufgabe und trägt somit zum Erfolg bei. 

 

Selbstverständlich kommt das gemeinsame Essen und Trinken nach getaner Arbeit nie zu kurz.

Unsere Vereinssatzung

Satzung der BSG Norderney e.V.                                   

§ 1  -  Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Boots Sport Gruppe (BSG) Norderney  und hat seinen Sitz in 

26548 Norderney, Am Hansendamm 2 

  1. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich an und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V."
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  -  Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Ziel ist es, unter anderem, Menschen zum langfristigen und eigenverantwortlichen Sporttreiben zu motivieren.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von sportlichen Übungen im Bereich des Wassersports, insbesondere durch die Pflege des Wassersports, des See- und Fahrtensegelns. Er ist politisch, religiös und rassistisch neutral. 
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  -  Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 
  2. Der Verein unterscheidet nachfolgende Formen der Mitgliedschaft:

            a)    aktive Mitglieder

            b)    passive Mitglieder / Fördermitglieder

            c)    Ehrenmitglieder

3. Die aktiven Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Versammlungen. Der Vorstand und die Funktionsträger sind daher aus ihren Reihen zu wählen.

4. Aktives Mitglied kann nur werden, wer einen zugewiesenen Liegeplatz, an den Einrichtungen des Vereins hat. Grundsätzlich kann der Liegeplatz jedoch nur eine aktive Mitgliedschaft begründen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gründungsmitglieder dieses Vereins. 

5. Passive Mitglieder können an den Versammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. 

6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt und müssen sich um den Verein oder den Wassersport besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind vom zu leistenden Arbeitsdienst befreit.

§ 4  -  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller ggf. schriftlich mit.
  2. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 5  -  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zulässig zum Ende des Geschäftsjahres. 
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen. 
  4. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte des Mitglieds. Der Ausscheidende verliert mit seinem Austritt die Berechtigung zum Tragen oder Führen von Vereinsabzeichen jeglicher Art.

§ 6  -  Ausschluss eines Mitglieds

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied, bei Vorliegen nachfolgender Gründe, ausschließen:

            a) bei schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,

            b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,

            c) bei Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 7  -  Beiträge / Umlagen

  1. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden in der Mitglieder-versammlung alljährlich festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.
  2. Als Beiträge im Sinne dieses Absatzes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der Beiträge, Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversamm-lung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Obergrenze einer jeden Umlage darf das 8-fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 8  -  Liegeplatzregelung

Jedes Mitglied kann einen Antrag auf einen Liegeplatz stellen. Die Zuteilung von Liegeplätzen erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Nach Zuteilung wird der Antragsteller zu einem aktiven Mitglied.

§ 9  -  Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand des BSG Norderney e. V. besteht aus dem/n

            1. und 2. Vorsitzenden

            Schriftführer / Kassenwart

            1. Beisitzer

            2. Beisitzer

2. Der 1. Vorsitzende  und der Schriftführer / Kassenwart sind der vertretungs-berechtigte Vorstand (im nachfolgenden: vertretungsberechtigter Vorstand) im Sinne des § 26 BGB. 

3. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer/Kassenwart sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

4. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern des Vorstands deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

§ 10  -  Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich per E-Mail an die dem Verein bekannte E-Mail-Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die einzelnen Punkte sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. So oft der Vorstand es für erforderlich hält, ist er befugt, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er muss solche stattfinden lassen, wenn ein dahingehender, von mindestens 30% der Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Angabe des Zwecks, eingereicht wird.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  4. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. 
  5. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich ggf. Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a)      Gebührenbefreiungen

b)      An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

c)      Beteiligung an Gesellschaften

d)      Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,00

e)      Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

f)       Mitgliedsbeiträge

g)      Satzungsänderungen

h)      Auflösung des Vereins

§ 11  -  Voraussetzung zur Wahl als Vorstandsmitglied und Funktionsträger

  1. Der Vorstand und die Funktionsträger werden in der Hauptversammlung grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung erfolgen.
  2. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Der Schriftführer / Kassenwart ist auf drei Jahre zu wählen. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer seinen ständigen und ersten Wohnsitz auf Norderney hat.

§ 12  -  Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes und Funktionsträger

  1. Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand zu erlassen ist und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist (§10, Nr. 6 )
  2. Im Übrigen wählt die Mitgliederversammlung nach dem unter § 11 beschriebenen Verfahren zwei Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen und nach Feststellung der Richtigkeit gegenzuzeichnen. Außerdem werden der Kassenbericht und die Vermögenslage der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Entlastung des Vorstands unterbreitet.

§ 13  -  Abstimmungen

  1. Die Versammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 
  2. Zur Beschlussfähigkeit in einer Versammlung müssen mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. 
  3. Über Satzungsänderungen kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 -  Protokollführung

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung in Kurzform zur Genehmigung verlesen.

§ 15  -  Vereinswimpel

  1. Der Verein führt einen Wimpel in Form zweier stilisierter Segel auf Norderneyer Flagge mit dem Aufdruck „BSG“.
  2. Der Wimpel darf nicht geführt werden, wenn das Boot gewerblichen Zwecken dient.

§ 16  -  Vereinsauflösung, Vereinsvermögen

  1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensstücke sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das vorhandene Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zugeführt werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17  - Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem 21.01.2015 in Kraft. Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 21.01.2015.

Die geänderte Fassung der vorstehenden Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30.07.2015 beschlossen.

BSG Norderney e.V. i.Gr.

Geschäftsordnung und Festlegung der fiskalischen Entscheidungskompetenz des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von nicht mehr als 2.500,00 Euro einzelvertretungsberechtigt nd mehrheitlich vertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von nicht mehr als 5.000,00 Euro. Rechtsgeschäfte mit einem größeren Auftragsvolumen bedürfen der Gesamtvertretung. Dies gilt auch für die Begründung, Veränderung und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, und zwar unabhängig von der damit verbundenen wertmäßigen Verpflichtung. 

 

BSG e.V.

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